Klage an das ILO- Trade Union Freedom Committee
Einführung
Der Verband der Arbeiterräte und Gewerkschaften in Irak (FWCUI), dem die
Gewerkschaft der Arbeitslosen in Irak (UUI) angeschlossen ist, hat unermüdlich
gekämpft um öffentliche Anerkennung, seit seiner Gründung auf einer
nationalen Konferenz am 8.Dezember 2003 in Bagdad mit Arbeiterdelegierten, die
Arbeitsstätten aus dem ganzen Land vertraten.
Die Gewerkschaft der Arbeitslosen in Irak (UUI) wurde im Mai 2003 gegründet und
wählte einen Vorstand, der einen Generalsekretär wählte. Sie hat inzwischen
lokale Sektionen in 7 Provinzen gegründet und vereinigt 150'000 angegliederte
Arbeiter aus dem ganzen Land.
Der Verband FWCUI / UUI nahm im Dezember 2003 in Amman (Jordanien) an einem
Seminar der ILO und ICFTU teil, gemeinsam mit andern arabischen Gewerkschaften
aus der Region.
Im Februar 2004 hatte unser Verband in Bagdad eine Versammlung mit einer
internationalen Delegation von Gewerkschaften, die von ICFTU geleitet
wurde.
Am 15.März 2004 wurde der Verband FWCUI / UUI empfangen von Vertretern der ILO-Workers Group bei der ILO in Genf. Ziel der Delegation
war, die ILO-Workers Group über die Situation der
Arbeiterbewegung in Irak zu informieren und sie insbesondere darüber zu
unterrichten, dass die ILO-Konventionen 87 und 98 in Irak nicht durchgesetzt
werden.
Dieser Delegation zur
ILO-Workers Group waren Vertreter
folgender Organisationen angeschlossen :
US Labor Against the War (USLAW), International
Confederaton of Arab Trade Unions (ICATU),
International Liaison Committee of Workers and Peoples (ILC). Diese
Organisationen beteiligen sich an der Kampagne International Campaign Against the Occupation and for Labour Rights in Iraq.
Ihre Frage lautete : Was kann getan werden, um zu verhindern, dass im heutigen
Irak das System der amtlichen Selektion und Anerkennung der Gewerkschaften weitergefüührt wird, das das Recht ausschliesst,
die Gewerkschaften durch ihre eigenen Wähler organisieren zu lassen? In der
Antwort verwiesen die Vertreter der ILO-Workers Group
auf die ILO-Mechanismen, die jeder irakischen Gewerkschaft die Möglichkeit
bieten, wenn sie eine Verletzung der ILO-Konventionen feststellt, Klage
einzureichen beim ILO Trade Union Freedom Committee.
Dem Rat der Vertreter der ILO-Workers Group
folgend, hat die FWCUI / UUI beschlossen, Klage einzureichen beim ILO-Trade Union Freedom Committee.
Die FWCUI / UUI wird sich am 11.Juni 2004 erneut mit der ILO-Workers
Group treffen.
Die FWCUI / UUI ruft alle Arbeiterorganisationen weltweit, und insbesondere
alle Delegierten der Workers Group zur nächsten
ILO-Jahresversammlung, auf, ihre Klage an das ILO Trade Union Freedom Committee zu
unterstützen.
Klage
an das ILO- Trade Union Freedom Committee
Erhoben durch die Gewerkschaft der Arbeitslosen
in Irak (UUI) und den Verband
der Arbeiterräte und Gewerkschaften in Irak (FWCUI)
International Labour Office
4, Route des Morillons, CH-1211 Geneva 22,
Schweiz
Tel: 004122 799 6111, Fax,: 004122 798 86 85, E-mail,:
ilo@ilo.org
Freedom of Association (LIBSYND)
Tel: 0041 22 799 71 22, Fax,: 041 22 799 76 70, libsynd@ilo.org,
Kontaktadresse von UUI und FWCUI im Ausland:
Aso Jabbar, cp 325, CH-3000 Berne 11,
Schweiz,
asojabbar@yahoo.com, Tel. 0041 78 88
255 89
Webpage; www.uuiraq.org
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir, die unterzeichnenden ordnungsgemäß gewählten Vertreter, die wir im Namen
der Gewerkschaft der Arbeitslosen in Irak (UUI) und des Verbandes der
Arbeiterräte und Gewerkschaften in Irak (FWCUI) handeln, reichen hiermit Klage
ein beim International Labour Organisation?s Trade
Union Freedom Committee
- In Anbetracht dessen, dass mehrere Gewerkschaftsorganisationen nach dem Fall
des vorherigen Regimes von den irakischen Arbeitern selbst aufgestellt
wurden , eingeschlossen der FWCUI (dem die UUI angeschlossen ist ) ;
- In Anbetracht dessen, dass der FWCUI gegründet wurde auf der nationalen
Gründungskonferenz vom 8.Dezember 2003 in Bagdad mit Arbeiterdelegierten , die
Arbeitsstätten aus ganz Irak repräsentierten ;
- In Anbetracht dessen, dass der FWCUI zur Zeit 300'000 irakische Arbeiter
vereint ;
- In Anbetracht dessen, dass die UUI im Mai 2003 gegründet wurde, wobei der
Vorstand gewählt wurde, der den Generalsekretär wählte ;
- In Anbetracht dessen, dass die UUI in 7 Provinzen lokale Sektionen gegründet
hat, die bisher 150'000 angegliederte Arbeiter aus dem ganzen Land
aufweist ;
- In Anbetracht dessen, dass das Dekret No 16, das am 28.Januar 2004 durch den
Präsidenten des Provisorischen Regierungsrats, Adnan Pachachi,
herausgegeben wurde, einem der existierenden irakischen Gewerkschaftsverbände,
nämlich dem IFTU, die Anerkennung garantierte, indem es bestätigte, dass der
IFTU und dessen Präsident, Mr. Rasem Hussein
Abdullah, « die legitimierten und legalen Vertreter der irakischen
Arbeiterbewegung » seien ; Und
- In Anbetracht dessen, dass an verschiedenen Arbeitsplätzen, wie etwa im
Bahnhof Bagdad oder in der Raffinerie von Basra, nach
der Herausgabe des Dekrets No 16 vom 28.Januar 2004 irakische Arbeiter durch
das Management belehrt wurden, dass sie der anerkannten Gewerkschaft
beitreten sollen, was bedeutete, dass die andern Gewerkschaften illegal seien ;
- In Anbetracht dieser Tatsachen erachten wir die gegenwärtige Situation, die
durch die Einführung des Dekrets No 16 geschaffen wurde, als nicht vereinbar
mit ILO-Standards ; insbesondere verstößt es gegen den Geist der
ILO-Konventionen 87 und 98.
Bezüglich ILO-Konvention 87
In Artikel 1 und 2 legt die ILO-Konvention 87 fest, »Arbeiter und Angestellte
haben ohne Unterschiede das Recht, ohne vorherige Genehmigung Organisationen
ihrer eigenen Wahl zu gründen, wie auch das Recht, sich diesen Organisationen
anzuschließen » (Artikel 1) ; und « Arbeiter- und Angestelltenorganisationen
haben das Recht, ihre Satzung auszuarbeiten und ihre Vertreter frei zu wählen »
(Artikel 2).
Gibt es da nicht einen Widerspruch zwischen der Tatsache, dass die Behörden
dekretierten, eine Gewerkschaft sei « die legitimierte und legale
Repräsentantin der irakischen Arbeiterbewegung « und der Tatsache, dass «
Arbeiter und Angestellte ohne Unterschied das Recht haben, ohne vorherige
Genehmigung Organisationen ihrer Wahl zu gründen , wie auch dass Recht, sich
diesen Organisationen anzuschließen » ?
Liegt hier nicht ein Verstoß gegen Artikel 1 der ILO-Konvention 87 vor, wenn
Managements von Unternehmen die Arbeiter belehren, welcher Gewerkschaft sie
beitreten sollen?
Artikel 3 der ILO-Konvention 87 legt fest, « die Behörden müssen sich jeder
Einmischung enthalten und jeder Handlung, die diese Rechte einschränkt oder die
legale Ausübung dieser Rechte verhindert ».
Liegt hier nicht ein Verstoß gegen Artikel 3 der ILO-Konvention 87 vor,
wenn die Behörden verordnen, welche die anerkannte Gewerkschaft sei ?
Wir halten fest, dass durch die Verabschiedung des Dekrets No 16 am 18.Januar
2004 , das die anzuerkennende Gewerkschaft wählt, die Behörden sich das Recht
herausgenommen haben zu entscheiden, welche Gewerkschaft zulässig sei, und
damit den Weg zur freien Wahl der Gewerkschaft verbarrikadiert haben.
Das ist eine eindeutige öffentliche Einmischung unter Missachtung der
ILO-Konvention 87. Sie führt das vorherige System der behördlichen Selektion
und Anerkennung von Gewerkschaften fort und schließt das Recht auf freie
Gewerkschaftswahl aus.
Bezüglich ILO-Konvention 98
Artikel 1 der ILO-Konvention 98 legt fest, « die Arbeiter- und
Angestelltenorganisationen
müssen gebührend geschützt werden gegen jegliche gegenseitige Einmischung, wenn
z.B. Manager eines Betriebes damit drohen, Arbeiter zu entlassen wegen
Beitritts zu einer Gewerkschaft, die als illegal betrachtet wird ».
Infolge der Tatsache, dass das empörende, von Saddam Hussein 1987 erlassene
Gesetz, welches das Streikrecht für alle Staatsbetriebe aufhob, nicht außer
Kraft gesetzt wurde, wurden streikende irakische Gewerkschafter durch
Betriebsmanager bedroht und von der Besatzungsmacht angegriffen.
Irakische Arbeiter werden jetzt von Management und Behörden belehrt, dass sie
gesetzeswidrig handeln, wenn sie nicht der einzig anerkannten Gewerkschaft
beitreten. Sie können verhaftet und ins Gefängnis gebracht werden aus dem
alleinigen Grund, dass sie ihr Recht wahrgenommen haben, sich in einer
Gewerkschaft ihrer freien Wahl zu organisieren, ein Recht, das in den
ILO-Konventionen bewahrt wird.
Diese Drohungen, die ausgesprochen werden in Missachtung der Verfügungen der
ILO-Konvention 98, werden dadurch ermöglicht, dass der ILO-Konvention 87 über
das Recht der freien Gewerkschaftswahl nicht Geltung verschafft wird.
Die ILO-Konvention 98 legt das Recht auf Kollektivverhandlungen fest.
Es ist ein Verstoß gegen die ILO-Konventionen 87 und 98, wenn Behörden sich auf
das Dekret 16 vom 28.Januar 2004 beziehen und sich das Recht herausnehmen zu
bestimmen, welche Organisationen anerkannt werden, und dadurch festlegen,
welcher Gewerkschaft das allgemein anerkannte Verhandlungsrecht gewährt wird.
Die irakischen Arbeiter und ihre rechtmäßig gewählten Vertreter sollten das
Recht haben, ihre Forderungen bei der Ausarbeitung eines Arbeitsrechts zu
formulieren, das für Irak nur durch die irakischen Arbeiter selbst geschrieben
werden kann.
Hunderttausende irakische Arbeiter sind zurzeit arbeitslos (70% der
Arbeiterschaft gemäß der letzten Erhebung), und die Furcht, dass ihre
wirtschaftliche Lage ihrer Kontrolle entzogen sei und tatsächlich allein von
den Besatzungsmächten abhänge, ist weit verbreitet. In dieser Situation
befürchten die irakischen Arbeiter, dass die Beschlüsse der Besatzungsmächte,
insbesondere auf ökonomischem Gebiet mit den Privatisierungen, die
Ausplünderung der irakischen Ressourcen durch multinationale Konzerne weiter
begünstigen. Es ist das irakische Volk selbst, das zuständig ist für den
Entwurf einer eigenen Konstitution und eigener Gesetze, eingeschlossen das
eigene Arbeitsrecht und Verfügungen bezüglich des Rechts auf
Arbeitslosenunterstützung und vollständige gewerkschaftliche Rechte, wie
sie von den ILO-Konventionen, besonders den Konventionen 87 und 98, vorgesehen
sind.
In Anbetracht dessen sind wir der Meinung, dass es in Irak keine Demokratie
geben kann, solange das irakische Volk nicht selbst über seine Ressourcen, sein
Schicksal und seine Zukunft bestimmen? und die Kontrolle über die Wirtschaft
übernehmen kann; und solange die irakischen Arbeiter nicht frei sind in der
Wahl ihrer Organisationen.
In Anbetracht dessen teilen wir die Ansicht, die die ILO-Workers
Group ausgedrückt hat:
« Die Anstrengungen zur Wiedergutmachung und die Hilfe müssen dem ganzen Volk
von Irak zugute kommen, speziell den Armen, Behinderten und den schwachen
Bevölkerungsteilen. Die Workers Group ruft auf zur
sofortigen Wiederaufnahme der Arbeit für alle irakischen Arbeiter, mit
angemessener Lohnsicherung.
Sie fordert ebenfalls, dass die irakischen Ölressourcen ausschließlich durch
das irakische Volk und zu dessen Nutzen ausgebeutet werden.
« Im neuen Irak muss es, entsprechend den ILO-Standards, volle
Vereinigungsfreiheit geben, die den irakischen Arbeitern das Organisationsrecht
und das Recht zu Kollektivverhandlungen gibt ; es muss eine Demokratie sein mit
allen Zivilrechten, die den Gewerkschaften erlaubt, unabhängig und ohne
Einmischung ihre eigene Führerschaft zu wählen ; das Recht auf Selbstbestimmung
für das irakische Volk muss festgeschrieben werden. »
Wir, die unterzeichnenden gewählten Vertreter, die im Namen der UUI und
der FWCUI handeln, die 300 000 irakische
Arbeiter vereinen, erheben hiermit Anklage beim ILO- Trade
Union Freedom Committee und
fordern, dass die ILO ihre ganze Autorität und ihre Vorrechte einsetzt,
um sicherzustellen, dass die ILO-Konventionen 87 und 98 in Irak
vollumfänglich durchgesetzt werden, und dass folglich den Gewerkschaften, die
durch die irakischen Arbeiter selbst gegründet worden sind, die volle
Anerkennung garantiert wird.
Bagdad, 15. Mai 2004,
Unterschrieben /
Aso Jabbar ,
Vertreter
der Gewerkschaft der Arbeitslosen in Irak (UUI) und den Verband der
Arbeiterräte und Gewerkschaften in Irak (FWCUI)
Im Auftrag von,
Falah Alwan ,Präsident des Verbands der Arbeiterräte und
Gewerkschaften in Irak (FWCUI)
Qasim Hadi , Präsident der Gewerkschaft der Arbeitslosen in Irak
(UUI)
Address of UUI in
Bldg.